Bei einer Chemotherapie oder bei krankheitsbedingten
Haarausfall mit eindeutiger Ursache übernehmen die
Kassen in allen Fällen mindestens einen Teil, ggf. auch
die gesamten Kosten einer Perücke. Ihr behandelnder
Arzt wird Ihnen ein Rezept oder eine andere Ärztliche
Verordnung für den Haarersatz ausstellen.
Privat Versicherte: Von den privaten Krankenkassen
werden in einer Kulanzregelung nach Ihrer vorheriger
Absprache mit Ihrem Betreuer und bei Vorlage eines Rezeptes mit medizinischer Begründung die |
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Vertrag und eine damit
verbundene verbindliche und
einheitliche Kostenübernahme der Krankenkassen bei Perücken
sind noch
nicht abgeschlossen. Nur der Verband der Ersatzkassen
e.V. (vdek) hat für seine Mitgliedskassen mit ihren
zusammen mehr als 24 Millionen Mitgliedern einen seit
2009 bundesweit gültigen Rahmenvertrag mit dem BVZ
abgeschlossen, der unter anderem auch eine Preisvereinbarung enthält. Als Mitglied des BVZ e.V. sind
wir Partner dieses Vertrages und können den vielen Versicherten und deren Familienangehörigen der , |
freigegebene
Hilfsmittel- Pauschale mit der Krankenkasse ab. So werden für
den Kunden/Patienten nur
die gesetzliche Zuzahlung
Hilfsmittel von € 10,00 und der entsprechende Eigenanteil
fällig. Sollten Sie bereits von der gesetzlichen Zuzahlung
befreit sein, bringen Sie bitte Ihren Befreiungs- ausweis mit, so
kann auch die gesetzliche Zuzahlung von € 10,00 ent- fallen.
Natürlich können Sie jederzeit eine höherwertigere
Perücke wählen, als Ihre Krankenkasse Ihnen zugesteht.
Sie müssen dann nur die Differenz zwischen dem Regelsatz und dem
höherem Perückenpreis bezahlen.
So können Sie z.B. auch eine Echthaarperücke wählen,
für die Ihre Krankenkasse nur in Ausnahmefällen die
Kosten übernehmen würde.
Beratung: Wünschen Sie eine Beratung hinsichtlich Zuzahlung der Kassen, Kostenübernahme oder bei gesetzlich
Versicherten auch der Krankenkassenabrechnung durch
uns oder bei Problemen mit der Genehmigung, stehen wir
Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite, denn für Mitglieder
gesetzlicher Krankenkassen gibt es z.T. nicht einmal innerhalb einer Kasse eine einheitliche Regelung zur Kostenübernahme bei Perücken.
Unsere Verträge mit den Krankenkassen: Derzeit
laufen Gespräche und Verhandlungen zwischen unserem Berufsverband, dem BVZ e.V., Bundesverband
der Zweithaar Spezialisten, und den Krankenkassen
über einen allgemeingültigen |
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können wir Sie gern beraten bzw. können diese mit den zuständigen Mitarbeitern für Hilfsmittel erfragen,
oder nach Einführung des elektronischen Kostenvoranschlages
(eKV) in Echtzeit abklären.
Leistungseinschränkungen der Krankenkassen: Die
Krankenkassen haben einen Hilfsmittelkatalog erstellt, der
bei dem Hilfsmittel Perücke u.a. regelt: „Die Ausstattung
mit Perücken ist insbesondere bei weiblichen Personen,
bei Kindern und Jugendlichen mit einer haararmen oder
haarlosen Kopfpartie angezeigt. Bei erwachsenen männlichen Personen kommt die Ausstattung mit einer Perücke
nur in Ausnahmefällen, z.B. bei entstellenden Veränderungen,
bei narbig deformierter Kopfhaut oder krankheitsbedingtem,
plötzlichen Haarausfall [z.B. bei Chemotherapie, d.A.] in Betracht“.
§ 12 im Sozialgesetzbuch V sagt aus:
„Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein,
sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich
sind, können Versicherte nicht beanspruchen“. Dies trifft im
Perückenbereich besonders auf Echthaarperücken zu,
die nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Kunsthaarunverträglichkeit bei einzelnen Kassen genehmigungsfähig sind.
Dafür bedarf es aber eines ausführlichen Ärztlichen Attests. |